11. Januar 2022 / Corona

Verlängerung der 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und Anpassung

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 9. Februar verlängert.

Wie in der Ministerratssitzung am 11. Januar beschlossen, wird die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis zum 9. Februar verlängert. Änderungen gibt es nur bei der Gleichstellung von Genesenen und Geboosterten

Das sind die wichtigsten Änderungen bzw. Anpassungen:

  • KEINE 2-G-Plus-Regel in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden.

  • Wer eine vollständige Immunisierung hat, also doppelt geimpft ist, und danach an Corona erkrankt ist („Impfdurchbruch“), ist nach der Genesung den dreifach Geimpften gleichgestellt, wenn es um den Zugang zu 2G plus-beschränkten Einrichtungen geht.

Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden ebenfalls angepasst:

  • Die Dauer von Quarantäne und Isolation wird sowohl für Infizierte als auch Kontaktpersonen auf zehn Tage vereinheitlicht. Wer seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist, kann sich bereits nach sieben Tagen „freitesten“.

  • Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen müssen zur Beendigung einen negativen PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests vorlegen

  • Bei Kindern, die die Schule oder eine KiTa besuchen, ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen mit PCR-Test oder Antigen-Schnelltest möglich.

Noch mehr Informationen gibt es hier
-> Bericht aus der Kabinettssitzung vom 11. Januar 2022

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